Abzug für Wertverbesserung - Neu für Alt Abzug - Vorteilsausgleich

Ist ein Altschaden vorhanden der mit beseitigt wird, aber offenbarungspflichtig wird, entsteht eine Wertverbesserung.

 

Wertverbesserung muss im Gutachten immer in Abzug gebracht werden, da keine Bereicherung stattfinden darf.

Das heißt, dass sich beim Haftpflichtschadenfall durch die aufgewendeten Reparaturmaßnahmen der Veräußerungswert des Fahrzeuges nicht erhöhen darf.

 

Wertverbesserung  

Dabei kann schnell mal Geld verloren gehen! Was aber Richtig ist, dass eine Wertverbesserung ausgeglichen werden muss.

Falsch ist, theoretische Vorteile wirtschaftlich in Ansatz zu bringen sind.

 

Ein Neu-für-Alt-Abzug ist berechtigt, wenn dem Geschädigten durch die Reparatur eine eigene Investition erspart wird.

Wenn bei einer Reparatur marode Verschleißteile erneuert werden, muss der Geschädigte bei Neu-für-Alt einen Abzug akzeptieren.

(z.B. Bremsen – Auspuff – Reifen usw. verschlissen)

 

Vorteilsausgleich

Gleiches gilt bei Kasko- wie auch Haftpflichtschäden.

(Kaskoschäden werden jedoch nach allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherung bestimmt.)

Es kann sein, das ein Fahrzeug nach der Reparatur wertvoller wird, aber das ist ein Trugschluss da nach Offenbarung des dagewesenen Schadens eine Wertverbesserung eintritt.

 

AKBs  hierzu sind die allgemeinen Kraftfahrzeugbestimmungen der Versicherungen.

 

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