Zulassungskosten

Im Fall eines Totalschadens, der durch die egnerische Haftpflichtversicherung abgerechnet wird, sind nach BGB § 249 auch die Zulassunngskosten für das Ersatzfahrzeug, wie auch die amtlichen Kennzeichen zu erstatten.

Alle Quittungen die zur Anmeldung führen sind aufzuheben und der Versicherung vorzulegen.

Auch Zulassugskosten die als Dienstleistungskosten durch ein Autohaus bzw. einer Werkstatt in Rechnung gestellt werden sind von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu erstatten.

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