Ratgeber

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A

Abzug für Wertverbesserung

Bei Ermittlung der Wertverbesserung ist in jedem Einzelfall zu prüfen, inwieweit durch die Reparaturmaßnahme eine tatsächliche Wertsteigerung des Fahrzeuges eintreten wird, die als Wertverbesserung in Abzug gebracht werden muss.

Im Haftpflichtschadenfall ist beim Abzug für Wertverbesserung auf das Gesamtfahrzeug abzustellen, d.h. es ist zu prüfen, inwieweit sich durch die aufgewendeten Reparaturmaßnahmen der Veräußerungswert des Fahrzeuges erhöht. Nachdem eine Bereicherung nicht stattfinden darf, ist dieser entstandene Mehrwert als „Wertverbesserung“ im Gutachten in Abzug zu bringen Bei Erneuerung einzelner Fahrzeugteile wird in der Regel keine Wertsteigerung des Fahrzeuges eintreten. Sind Teile mit einem konkreten Vorschaden behaftet oder hätten sie aufgrund erheblicher Verschleißschäden ohnehin erneuert werden müssen (z.B. Auspuff durchgerostet, Reifen abgefahren, Kotflügel durchgerostet), sind Abzüge in entsprechender Höhe der Wertverbesserung des Gesamtfahrzeuges zu berücksichtigen.

 

B

Bagatellschaden

Bei einem Bagatellschaden ist einzig und allein die Frage entscheidend, ob der Geschädigte, der in der Regel kein Kfz-Fachmann ist, vor der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen ohne weiteres erkennen konnte, das ein äußerst einfach gelagerter Schaden (sog. Bagatellschaden) vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung ist zumindest ein Anhaltspunkt hierfür, wenn die Reparaturkosten nicht oberhalb von 750,00 € liegen.

Dies bedeutet, dass in allen Fällen, bei denen ein Totalschaden vorliegt oder eine Wertminderung in Frage kommen könnte, von vornherein nicht von einem Bagatellschaden gesprochen werden kann. Seitenanfang

 

F

Fahrerkarte - Beschädigte oder gestohlene Fahrerkarte - Was tun?

Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl einer Fahrerkarte ist die ausstellende Stelle unverzüglich zu unterrichten. Wird der Ersatz einer Karte beantragt, hat der Antragsteller der ausstellenden Stelle vorzulegen:

  1. bei Verlust eine schriftliche Erklärung über den Verlust,
  2. bei Diebstahl den Nachweis einer Anzeige,
  3. bei Beschädigung oder Fehlfunktion die zu erneuernde Karte.

Mit Ausstellung der Ersatzkarte verliert die ersetzte Karte ihre Gültigkeit. Eine wiederaufgefundene Karte ist der Behörde zurückzugeben.

Darf in diesem Fall ohne Fahrerkarte gefahren werden?

  • Der Fahrer darf höchstens 15 Kalendertage ohne Fahrerkarte fahren.

Was muss beachtet werden?

  • Ausdruck zu Beginn der Fahrt. Es sind einzutragen: Geburts- und Familienname und Vorname, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins, alle Zeiten für vorher durchgeführte Arbeiten und Pausen mit Unterschrift.
  • Ausdruck zum Ende der Fahrt. Es sind einzutragen: Zeiten, die nicht als Fahrtätigkeit gelten, die seit dem Ausdruck zu Beginn der Fahrt durchgeführt worden sind sowie oben bezeichnete persönliche Daten mit Unterschrift.
  • Die Ausdrucke sind vom Unternehmer ein Jahr aufzubewahren und den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen vorzulegen. Seitenanfang

 

H

Haftpflichtschaden

Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.
Hiervon klar zu unterscheiden sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.

Honorar Kosten

Honorar Kosten werden Jährlich über Befragungen vom BVSK (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen) durchgeführt. Die sogenannte Honorartabelle wird für jeden Sachverständigen veröffentlicht. Berechnung des Honorars: Schadenhöhe plus eventueller Wertminderung ergibt eine Summe X in der Honorartabelle ist die Summe X aufgeführt und dazu gibt es dann das Honorar Summe Y. Zur Rechnung werden dann zusätzliche Nebenkosten berechnet wie zum Beispiel Fahrkosten, Porto etc. Seitenanfang

 

I

Integritätsinteresse, 130% Prozent-Grenze

Wenn an einem Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, hat man unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, dieses Fahrzeug reparieren zu lassen, wenn eine Weiternutzung erwünscht ist. Soweit die kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des betroffenen Fahrzeugs um nicht mehr als 30% übersteigen und die konkrete Reparatur nachgewiesen wird, kann eine Instandsetzung veranlasst werden.Seitenanfang

 

K

Kurzgutachten (kein Kostenvoranschlag)

Bei Kleinschäden unter 750€ fertigen wir für Sie ein sogenanntes Kurzgutachten mit Fotodokumentation an. Sie sind mit so einem Kurzgutachten auf der sicheren Seite, sollte sich im Zuge der Reparaturumfang umfangreicher herausstellen als zunächst prognostiziert, können wir ein Ergänzungsgutachten fertigen, Außerdem speichern wir alle relevanten Daten intern ab, um Ihnen, falls später irgendwelche Unstimmigkeiten auftreten, ein vollumfängliches Beweissicherungsgutachten erstellen können.Seitenanfang

 

L

Lenk und Ruhezeiten


Tageslenkzeit: 9 Stunden
  • zweimal pro Woche 10 Stunden möglich
Fahrtunterbrechung (Pause): 45 Minuten
  • spätestens nach 4,5 Stunden der Lenkdauer
  • Aufteilung der Fahrtunterbrechung, wenn die erste Teilpause mindestens 15 Minuten und die zweite mind. 30 Minuten lang ist
Wochenlenkzeit: 56 Stunden
  • höchstens 6 Tageslenkzeiten hintereinander
Gesamtlenkzeit
während zweier Wochen
90 Stunden
  • max. 56 Stunden in der ersten Woche und aufeinander folgender Wochen
  • max. 34 Stunden in der zweiten Woche
Tägliche Ruhezeit:    
Regelmäßige tägliche Ruhezeit 11 Stunden
  • innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden
  • kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mind. 9 Stunden umfassen muss
Reduzierte tägliche Ruhezeit 9 Stunden
  • dreimal in der Woche darf die tägliche Ruhezeit auf mindestens 9 Stunden verkürzt werden (ohne Ausgleich)
Tägliche Ruhezeit
2- bzw. Mehr-Fahrer-Besatzung
9 Stunden
  • innerhalb jedes Zeitraumes von 30 Stunden
    (während der ersten Stunde ist die Anwesenheit des zweiten Fahrers fakultativ)
Wöchentliche Ruhezeit:  

In zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen hat der Fahrer mindestens folgende Ruhezeiten einzuhalten:

  • zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder
  • eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit
regelmäßige wöch. Ruhezeit 45 Stunden
  • Ruhepause von mindestens 45 Stunden
reduzierte wöchentliche Ruhezeit 24 Stunden
  • eine Ruhepause von weniger als 45 Stunden, aber mindestens 24 Stunden
  • Die Reduzierung ist durch eine gleichwertige Ruhepause auszugleichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss.
Arbeitszeit:   Die Regelung des § 21 a ArbZG für Beschäftigte im Straßentransport gilt für Arbeitnehmer, die Fahrzeuge führen, deren zulässige Gesamtmasse 3,5t übersteigt.
Arbeitszeit 48 Stunden
  • Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
  • Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 4 Kalendermonaten 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt nicht überschritten werden.
  • Der Arbeitgeber muss die Arbeitszeit (alle Zeiten außer Pausen und Bereitschaftszeiten) aufzeichnen, die Aufzeichnungen sind 2 Jahre aufzubewahren.

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M

Mieten von Fahrzeugen

Beim Mieten von Fahrzeugen hat der Unternehmer zu Beginn und am Ende des Mietzeitraums durch Verwendung seiner Unternehmenskarte sicherzustellen, dass die Daten des Fahrzeugspeichers über die mit den Fahrzeugen durchgeführten Fahrten übertragen und bei ihm gespeichert werden. Ist dies in begründeten Ausnahmefällen nicht möglich, ist zu Beginn und am Ende des Mietzeitraums ein Ausdruck wie bei Beschädigung oder Fehlfunktion der Karte zu fertigen. Der Fahrer hat den Ausdruck unverzüglich nach Erhalt an den Unternehmer weiterzuleiten. Vermieter von Fahrzeugen haben dem Mieter diejenigen Daten aus dem Massenspeicher, die sich auf die vom Mieter durchgeführten Beförderungen beziehen und auf die dieser nicht unmittelbar zugreifen kann,

  1. auf dessen Verlangen sowie
  2. nach Beendigung des Mietverhältnisses, spätestens drei Monate nach dessen Beginn oder der letzten Datenübermittlung

zur Verfügung zu stellen. Dabei sind die Bestimmungen des Datenschutzes einzuhalten.

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N

Nutzungsausfallentschädigung

Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkw. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u. a. nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann bspw. der Nutzungsausfallentschädigungstabelle «Sanden, Danne, Küppersbusch» entnommen werden. Der Kfz-Sachverständige wird im Schadengutachten die technische Einordnung des Fahrzeuges für den Nutzungsausfall vornehmen.

Voraussetzung für einen Anspruch auf die Nutzungsentschädigung ist, dass das Fahrzeug während der Ausfallzeit hätte genutzt werden können. Ist der Geschädigte auf Grund seiner unfallbedingten Verletzungen oder aus anderen Gründen dazu nicht in der Lage, muss er nachweisen, dass das Fahrzeug durch Familienangehörige / Lebensgefährten mit genutzt wird.

Nutzungsausfall kann nicht fiktiv abgerechnet werden. Voraussetzung des Anspruchs ist ein tatsächlicher Ausfall des Fahrzeugs.Seitenanfang

 

R

Restwert

Der Restwert ist der Wert, den der Geschädigte für sein beschädigtes Fahrzeug in unreparierten Zustand auf dem ihm zugänglichen Gebraucht- oder Fahrzeugverwertungsmarkt durch Verkauf oder durch Inzahlunggabe bei einem Ersatzkauf noch realisieren kann. Dieser Restwert wird bei der Totalschadenabrechnung vom Wiederbeschaffungswert abgezogen.

Auch bei fiktiver Schadenabrechnung ist der Restwert für die so genannte Vergleichskontrollrechnung von Bedeutung.

Rabattschutz bei Versicherungen

Rabattschutz bei Ihrer Versicherung heißt dass sie eventuell 1 oder mehrere Selbstverschuldete Unfälle frei haben. Dann kostet Ihre Versicherung ev. 10 € mehr aber diese Zahlt sich bei einem eigenen Schaden schnell aus.

Reparaturbestätigung

Repariert der Geschädigte sein Fahrzeug in Eigenregie (ohne Rechungsvorlage) muss er, um den Nutzenausfall bzw. Mietwagenkosten erstattet zu bekommen, einen Reparaturnachweis erbringen. Das Sachverständigenbüro fertigt diesen Nachweis.

Reparaturdauer

Die festgesetzte Reparaturdauer wird erfahrungsgemäß im Haftpflichtschadenfall bei einer durchgeführten Werkstatt oft überschritten, da einerseits die Hersteller- Arbeitszeit- Richtwert für den Reparaturbetrieb nur eine „Richtlinie“ und somit nicht bindend sind und andererseits fast immer Wartezeiten für die Ersatzteilbeschaffung, sowie betrieblich bedingt, zusätzlich Standzeiten entstehen.

Reparaturkosten (Kalkulation)

Die Reparaturkosten setzen sich aus Ihrem Schaden zusammen dort sind alle kosten hinterlegt die Ihnen in der Werkstatt auferlegt werden, im Gutachten bezeichnet man dieses als Kalkulation.Seitenanfang

 

S

Schadenabrechnung, fiktive

Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instandsetzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung). Liegen die Reparaturkosten oberhalb von 70%, wird bei der fiktiven Abrechnung nach herrschender Rechtsprechung der Restwert in Abzug gebracht (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Entschädigungsbetrag).
Der Geschädigte darf in diesen Fällen sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Wert veräußern, den der Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des Versicherers muss er sich nur dann einlassen, falls er sein Fahrzeug noch nicht veräußert hat (BGH, Urteil vom 6. 4. 1993, AZ VI ZR 181/92 und BGH, Urteil vom 30. 11. 1999, AZ VI ZR 219/98).

Schadenabrechnung, konkrete

Werden die Aufwendungen des Geschädigten durch Vorlage von Belegen nachgewiesen, spricht man von konkreter Schadensabrechnung.Seitenanfang

 

T

Teilkaskoschäden

Teilkaskoschäden sind Schäden die durch z.B. Wild / Federtier, Steinschläge in Scheiben, Einbruchschäden usw. entstehen. Gutachten werden von der Versicherung durchgeführt bei Ausnahmen auch von freien Sachverständigen (Rücksprache mit der Versicherung vornehmen). Beachten sie die AKBs Ihrer Versicherung.

Totalschaden, technischer

Ein technischer Totalschaden liegt dann vor, wenn aufgrund des Schadenumfanges eine Wiederherstellung bzw. Reparatur technisch nicht mehr möglich ist.

Totalschaden, unechter

Ein unechter Totalschaden liegt dann vor, wenn die Summe aus Reparaturkosten und ggf. Wertminderung die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert des beschädigten Fahrzeugs übersteigen.

Totalschaden, wirtschaftlicher

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt dann vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs vor dem Unfall übersteigen. Eine Reparatur wäre technische möglich, jedoch unwirtschaftlich.Seitenanfang

 

V

Vollkaskoschäden

Vollkaskoschäden sind Schäden die sie selbst Ihrem Fahrzeug zufügen. Beachten sie die AKBs Ihrer Versicherung!

 

W

Werkstattbindung bei Versicherungen

Werkstattbindung ist ein Punkt den man sich gut überlegen muss. In diesem Fall ist es so, dass die Versicherung Ihnen eine Werkstatt nennt, wo sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen müssen, ist vielleicht bei einem älteren Fahrzeug nicht verkehrt um Kosten zu sparen. Bei Neuwagen ist hier abzuraten. Da sie Ihr Fahrzeug ev. nicht Sach- und Fachgerecht reparieren.

Wertminderung, merkantile

Die merkantile Wertminderung stellt einen Vermögensausgleich für das Risiko dar, wegen der Beteiligung des Fahrzeugs an einem Unfall einen Mindererlös bei dem Verkauf des Fahrzeugs zu erzielen, da Unfallfahrzeuge in der Regel zu einem geringeren Kaufpreis gegenüber unfallfreien Fahrzeugen gehandelt werden. Zur Ermittlung der merkantilen Wertminderung gibt es verschiedene Berechnungsmethoden. Der Kfz-Sachverständige entscheidet über die Höhe der merkantilen Wertminderung unter Berücksichtigung des Schadens- und Reparaturumfanges.

Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, der für die Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges gezahlt werden muss. Hierbei sind seriöse Angebote aus dem Gebrauchtwagenbestand der Fahrzeughändler sowie des privaten Gebrauchtwagenmarktes zu berücksichtigen. Nur ein Gutachten differenziert die verschiedenen Werte für Ihren Fall, da heute nach herrschender Rechtsprechung bezogen auf die Frage der im Fahrzeugwert enthaltenen Umsatzsteuer von drei Bewertungskriterien ausgegangen werden muss.Seitenanfang

 

Z

Zulassungskosten

Zulassungskosten wird beim Totalschadenfall gezahlt, das heißt sie bekommen die Kosten erstattet wie z.B. Anmeldegebühr, Umweltplakette und Kennzeichenkosten. Sie müssen also alle Quittungen aufheben die zur Anmeldung führen, die müssen dann der Versicherung vorgelegt werden.Seitenanfang

 

 

 

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